Ein Head-up-Display im Motorradhelm steht zwischen zwei Sätzen der StVO

Der Abbiegepfeil schwebt drei Meter vor dir in der Luft, daneben die Geschwindigkeit, und die Straße bleibt dabei im Blick. So beschreibt ein großer Helmhersteller das Visier-HUD für einen seiner Helme, und ähnlich klang 2023 die Vorstellung einer Datenbrille für unter den Helm. Bevor du für so etwas Geld ausgibst, lohnt eine Frage: Ist ein Head-up-Display im Motorradhelm erlaubt? Für die Ansage im Ohr und das Navi am Lenker hat die deutsche Straßenverkehrs-Ordnung eine klare Antwort. Brille und Helm mit Display landen dagegen genau zwischen zwei ihrer Sätze.

Die Ansage im Ohr braucht keinen Blick

Was du beim Fahren mit Handy, Navi, Helm-Kommunikationssystem und anderen elektronischen Geräten darfst, steht seit Oktober 2017 in § 23 Abs. 1a StVO. Die Grundbedingung zuerst: Das Gerät nimmst du dabei nicht auf und hältst es nicht. Dann bleiben dir zwei Wege, und den ersten nennt die Verordnung beim Namen: Sprachsteuerung und Vorlesefunktion.

Die Abbiegeansage über das Kommunikationssystem im Helm braucht keinen Blick, und dein Navi bleibt dabei am Lenker oder in der Tasche. Navi oder Handy schicken sie per Bluetooth an die Lautsprecher im Helm. Eine Nachricht, die unterwegs eingeht, kannst du dir genauso vorlesen lassen, solange das Handy dafür nicht in die Hand kommt. Die Nachricht selbst zu lesen, bleibt beim Fahren nach der Begründung zur Verordnung verboten, weil das länger dauert als ein kurzer Blick.

Gut zusammen passen die Karte für den Überblick vor der Abfahrt und die Stimme im Ohr unterwegs.

Ein kurzer Blick, so lang wie der in den Spiegel

Der zweite Weg ist der kurze Blick, angepasst an Straße, Verkehr, Sicht und Wetter. Wie lang er sein darf, steht in keiner Sekundenzahl. Das Ministerium hat in der Begründung bewusst darauf verzichtet, weil eine feste Zeit den Eindruck einer messbaren Grenze wecken würde. Als Maß nennt es einen Blick, den die Regeln seit jeher verlangen: den in den Rückspiegel vor dem Abbiegen oder Überholen.

So kurz und so beiläufig soll der Blick aufs Gerät bleiben, und in manchen Momenten, etwa in der Kurve oder an der Kreuzung, ist auch das zu viel. Auf dem Motorrad kennst du diesen Takt vom Tacho und vom Spiegel. Für das Navi am Lenker gilt er genauso. Zeigt dein Motorrad die Navigation im eigenen Cockpit-Display an, halte den Blick dorthin ebenso kurz.

Stillstand zählt nur mit abgestelltem Motor

Für den Stopp kennt die Verordnung eine Ausnahme, und sie gilt auch für Anzeigegeräte am Kopf. Steht das Motorrad und ist der Motor vollständig aus, gelten die Regeln für Handy, Navi und Brille beim Fahren nicht. An der Tankstelle oder auf dem Parkplatz kannst du die Route dann in Ruhe auf dem Handy umplanen.

An der Ampel mit laufendem Motor gilt die Ausnahme nicht, und bei einem Elektromotorrad zählt ein Antrieb, der im Stand nur in Bereitschaft geht, nicht als abgeschaltet. Praktisch heißt das: Ans Handy gehst du erst, wenn du abseits der Fahrbahn stehst und die Zündung aus ist.

Zwei Sätze, die in verschiedene Richtungen zeigen

Welche Geräte gemeint sind, zählt die Verordnung nur beispielhaft auf, vom Handy über das Navigationsgerät bis zum Audiorekorder. Das Ministerium hat die Regel bewusst so geschrieben, dass sie auch Geräte erfasst, die es damals noch gar nicht zu kaufen gab.

Danach folgen die zwei Sätze, auf die es bei Brille und Helm ankommt. Der erste verbietet, ein Anzeigegerät zu benutzen, das du auf dem Kopf trägst, und nennt als Beispiel die Videobrille. Der zweite erlaubt Anzeigen im Sichtfeld, in der Verordnung Sichtfeldprojektion genannt, für Informationen zum Fahrzeug, zu Verkehrszeichen und zur Fahrt sowie für fahrtbegleitende Angaben. Gemeint ist ein Bild, das nicht auf einem Bildschirm sitzt, sondern in den Blick auf die Straße eingespiegelt wird, wie beim Head-up-Display im Auto.

Das Navi am Lenker ist damit geregelt, das Head-up-Display im Auto ebenso. Ein Helm sitzt aber auf dem Kopf, eine Brille auch. Welcher der beiden Sätze dann den Ausschlag gibt, lässt die Verordnung offen.

Eine Datenbrille stand 2017 als Beispiel in der Begründung

Wofür die zwei Sätze gedacht sind, erklärt die Begründung, die das Bundesverkehrsministerium der Neufassung 2017 mitgegeben hat. Als Beispiele für eine Videobrille nennt sie eine Virtual-Reality-Brille und Google Glass. Die erste blendet die Umgebung ganz aus, die zweite lässt die Straße sichtbar und zeigt Text und Bilder auf einem kleinen Bildschirm oben im Blickfeld. Ihre Nutzung soll verboten sein, weil sich der Fahrzeugführer mit einer solchen Brille „vollständig vom Verkehrsgeschehen abkoppelt“.

Bemerkenswert ist das zweite Beispiel: Auf der Liste steht nicht nur die Brille, unter der du nichts mehr von der Straße siehst, sondern auch eine, die Informationen ins freie Blickfeld setzt.

Hinter der Ausnahme im Sichtfeld steht ein anderer Gedanke: Der Blick soll nur so weit von der Straße weg, wie es der Sicherheit dient. Aufgezählt sind Verkehrszeichen, Angaben zum Zustand des Fahrzeugs und Informationen zum Fahrtweg. Als fahrtbegleitend gelten der Radiosender und der gerade laufende Musiktitel. Für sie greift das Ministerium zu einem Vergleich aus dem Auto: Sie im Head-up-Display abzulesen, lenke weniger ab, als dafür jedes Mal zum Autoradio in der Mittelkonsole zu schauen. Weitergehende Daten dürften den Blick dagegen unnötig binden.

Nachrichten, Anrufer oder Hinweise aus sozialen Netzwerken stehen in dieser Aufzählung nicht, und Blitzer anzuzeigen verbietet derselbe Paragraf gesondert. Auch für die erlaubten Inhalte gilt der kurze Blick. Brillen, die nur Fahrdaten zeigen, und Helme mit eingebautem Display kommen in der Begründung nicht vor.

Head-up-Display im Motorradhelm: Hier hört der Wortlaut auf

Die ConnectedRide Smartglasses von BMW Motorrad sind eine Brille für unter den Helm. Laut der Vorstellung von 2023 zeigt sie Geschwindigkeit, Tempolimit, Gang und Navigation, also reine Fahrdaten. Eingestellt wird die Anzeige über den Multi-Controller am Lenker, die Hände bleiben dafür an den Griffen. Ein Head-up-Display im Motorradhelm sitzt dagegen gleich im Helm, etwa als Modul am Visier.

Ob Brille oder Head-up-Display im Motorradhelm: Beide trägst du auf dem Kopf, beide projizieren laut Hersteller ins Sichtfeld. Wie die zwei Sätze bei einem solchen Gerät zusammenspielen, beantwortet die Verordnung nicht ausdrücklich.

Bevor du Geld für eine Datenbrille oder ein Head-up-Display im Motorradhelm ausgibst, frag den Hersteller, welche Inhalte das Gerät unterwegs einblendet und ob es sich auf Fahrdaten beschränken lässt. Die Rechtsfrage beantwortet er dir damit nicht. Auf der sicheren Seite bleibst du mit der Ansage im Ohr und dem Navi am Lenker.

Sicherheitshinweis: Ein Bild im Sichtfeld kann deinen Blick festhalten, obwohl du geradeaus schaust, und auf dem Motorrad fehlt dir dann die Zeit, die du zum Reagieren brauchst. In Brille oder Helm wandert es zudem mit jeder Kopfbewegung mit. Richte Route und Anzeige deshalb vor der Abfahrt ein, ob am Lenker oder im Sichtfeld, lass nur das Nötigste einblenden und schalte alles ab, was dich unterwegs zum Lesen bringt.

Im Motorradsimulator half die Brille erst bei der zweiten Aufgabe

Das Würzburger Institut für Verkehrswissenschaften hat eine Datenbrille in seinem Motorradsimulator untersucht, vorgestellt 2022 auf der Motorradkonferenz des Instituts für Zweiradsicherheit. Im Versuch fuhren 24 Teilnehmer einen Spurwechsel, den entweder das Cockpit oder die Brille ankündigte. Solange nur das zu tun war, machte die Brille keinen Unterschied. Kam eine zweite Aufgabe zum Hinsehen dazu, schnitten die Teilnehmer mit Brille besser ab und bemerkten die Zusatzaufgabe schneller.

Ein Simulator ist allerdings keine Landstraße, und die Rechtslage klärt so ein Versuch nicht. Breiter angelegt ist ein Bericht, den der Schweizer Bundesrat, also die Regierung in Bern, 2017 vorgelegt hat. Er fasst eine Literaturstudie der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften zusammen. Auf der Habenseite stehen weniger Blicke weg von der Straße als bei herkömmlichen Anzeigen und eine geringere Belastung, solange die Informationen zur Fahrt gehören und ihre Menge begrenzt bleibt.

Auf der anderen Seite steigt die geistige Belastung und damit die Ablenkbarkeit, besonders bei Inhalten, die mit der Fahrt nichts zu tun haben. Eine solche Brille wird nach dem Bericht zudem deutlich länger genutzt als ein Head-up-Display. Als Chance für später nennt er die Verbindung mit Assistenzsystemen, etwa einer Kollisionswarnung. Motorräder kommen in dem Bericht nicht vor, ein Head-up-Display im Motorradhelm also auch nicht.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel ordnet die Lage allgemein und journalistisch ein (Stand: Oktober 2026). Er ist keine Rechtsberatung, und Einzelfälle können anders liegen. Ob ein bestimmtes Gerät in deinem Fall erlaubt ist, beantwortet dir ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, ob es an deinen Helm darf, dessen Hersteller.

Nachrüsten nur mit dem Segen des Helmherstellers

Neben fertigen Helmen gibt es Module, die du an einen vorhandenen Helm klemmst oder klebst. Dabei kommt eine zweite Regel ins Spiel, die nicht in der StVO steht. Nach der Helmregelung ECE 22.06 bleibt die Genehmigung eines Helms nur mit Zubehör gültig, das bei seiner Prüfung mitgeprüft wurde, und angebracht wird es nach den Vorgaben des Helmherstellers. Als Beispiele für Zubehör nennt die Regelung elektronische Geräte und ihre Halterungen.

Ein Helm, den der Hersteller für ein bestimmtes Display vorbereitet hat, ist deshalb etwas anderes als ein Nachrüstmodul aus dem Netz. Beim Shoei GT-Air 3 Smart steht die Vorbereitung für das Eyelights-HUD in der Ausstattungsliste. Ob ein Display mit deinem Helm geprüft wurde und wie es befestigt werden darf, sagt dir der Helmhersteller. Frag ihn, bevor du ein Modul bestellst. Beachte immer die Freigaben und Angaben in der Gebrauchsanweisung deines Helms.

Für Kabel und Akku braucht ein Modul Platz. Wer dafür in die harte Schale bohrt oder den Schaumkern darunter anschneidet, kann den Schutz des Helms erheblich schwächen, davor warnen etwa die Sicherheitshinweise eines großen Helmherstellers. Passt ein Modul nur mit Messer oder Bohrer, passt es nicht zu deinem Helm.

Geprüft wird ein Helm mit Zubehör unter anderem darauf, wie er Energie aufnimmt, ob scharfe Kanten entstehen und ob das Sichtfeld frei bleibt. War ein nachgerüstetes Head-up-Display im Motorradhelm bei dieser Prüfung nicht dabei, bleiben diese Punkte für deinen Helm mit dem Modul offen.

❓ Häufige Fragen zum Head-up-Display im Helm

Ist ein Head-up-Display im Motorradhelm erlaubt?

Ein Head-up-Display im Motorradhelm ist in der deutschen StVO nicht ausdrücklich geregelt. Die Verordnung verbietet beim Fahren die Nutzung von Anzeigegeräten, die auf dem Kopf getragen werden, und erlaubt Anzeigen im Sichtfeld für Fahrinformationen. Welche der beiden Regeln für ein Helm-Display gilt, lässt sie offen, deshalb fragst du vor dem Kauf den Hersteller nach den Inhalten und einen Fachanwalt für Verkehrsrecht nach der Rechtslage.


Darf ich mit einer Datenbrille Motorrad fahren?

Ob du mit einer Datenbrille Motorrad fahren darfst, lässt die deutsche StVO offen. Sie verbietet beim Fahren die Nutzung von Anzeigegeräten am Kopf, und die Begründung von 2017 führt Google Glass als Beispiel dafür an. Ob für Brillen, die nur Tempo und Route zeigen, die Ausnahme für Anzeigen im Sichtfeld gilt, beantwortet die Verordnung nicht ausdrücklich.


Welche Informationen darf ein Head-up-Display zeigen?

Ein Head-up-Display darf laut deutscher StVO Informationen zum Fahrzeug, zu Verkehrszeichen und zur Fahrt zeigen, dazu fahrtbegleitende Angaben. Die Begründung von 2017 nennt als Beispiele den Zustand des Fahrzeugs, den Fahrtweg sowie Sender und Titel der Musik. Nachrichten und Anrufer zählen dort nicht dazu, und Blitzerwarnungen verbietet derselbe Paragraf in einem eigenen Absatz.


Was gilt, wenn ich ein Head-up-Display am Helm nachrüste?

Ein Nachrüstmodul am Helm ist zuerst eine Frage an den Helmhersteller. Laut Helmregelung ECE 22.06 behält ein Helm seine Genehmigung nur mit Zubehör, das bei seiner Prüfung dabei war und nach den Vorgaben des Herstellers angebracht ist. Ob das Display beim Fahren benutzt werden darf, ist dann noch eine zweite Frage.


Gelten die Regeln auch an der roten Ampel?

An der roten Ampel gelten die Regeln für Geräte beim Fahren weiter, solange der Motor läuft. Ausgenommen ist ein stehendes Fahrzeug mit vollständig abgestelltem Motor. Eine Automatik, die den Motor im Stand abschaltet, zählt dabei nicht, und bei einem Elektromotorrad reicht es nicht, dass der Antrieb nur ruht.


Darf mein Sozius eine Datenbrille tragen?

Die Regeln der deutschen StVO zu elektronischen Geräten richten sich nach ihrem Wortlaut an die Person, die das Fahrzeug führt. Den Sozius nennen sie nicht.

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