
„Wir sind zu fünft, wir sind ein geschlossener Verband. Der Erste fährt, wir fahren alle.“ Diesen Satz hörst du an jedem zweiten Wochenende auf irgendeinem Parkplatz, meistens von dem Kollegen mit der lautesten Maschine. Er ist falsch. Und teuer wird er ausgerechnet für den Letzten in der Reihe: 200 Euro, zwei Punkte, ein Monat zu Fuß.
Die meisten dieser Regeln hat nie jemand aufgeschrieben. Genau das ist das Problem. Sie wandern von Stammtisch zu Stammtisch, klingen plausibel und halten sich seit Jahrzehnten - nur interessiert sich der Bußgeldkatalog nicht für Biker-Romantik. Sechs dieser Sätze nehmen wir uns jetzt vor. Fünf fallen glatt durch. Einer stimmt sogar fast, und genau der wird für dich gefährlich, sobald du die Grenze überquerst.
Anfang Juli, 32 Grad, A8 Richtung Stuttgart, seit vierzig Minuten Stillstand. Der Schweiß läuft dir in die Stiefel, der Motor unter dir kocht. Zwischen der linken und der mittleren Spur öffnet sich diese Gasse, gerade breit genug für Lenkerenden und Koffer. Ein kleiner Gasstoß, und du wärst raus aus der Hitze. Machen doch alle, oder?
Die harte Rechtslage: Das Durchschlängeln zwischen den Spuren ist in Deutschland verboten - aber nicht aus dem Grund, den die meisten vermuten. Entscheidend ist nicht rechts oder links, sondern wo genau du fährst. Ein Fahrstreifen ist laut StVO der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren braucht. Die Lücke zwischen zwei Fahrstreifen ist keiner. Wer dort durchzieht, überholt die linke Kolonne rechts, und genau das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf schon 1990 als unzulässiges Rechtsüberholen abgestraft (Az. 5 Ss (OWi) 151/90). Dazu fehlt dir der Seitenabstand: Gerichte verlangen beim Überholen rund einen Meter Luft.
Und jetzt der Teil, den kaum jemand kennt: Rechts an einer stehenden oder kriechenden Kolonne vorbeizufahren, ist nicht per se verboten. § 7 Absatz 2a der StVO erlaubt das sogar ausdrücklich - solange die Schlange auf dem linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, du sauber in deinem eigenen Fahrstreifen bleibst, nur geringfügig schneller unterwegs bist und äußerst vorsichtig fährst. Legal ist also das Vorbeirollen in der eigenen Spur. Illegal wird es in der Sekunde, in der du die Markierung als Fahrspur benutzt.
Erwischt es dich, sind es außerorts 100 Euro und ein Punkt. Deutlich teurer wird es, wenn du dafür die Rettungsgasse nimmst: 240 Euro, zwei Punkte, ein Monat Fahrverbot. Behinderst du dabei ein Einsatzfahrzeug, steigt der Satz auf 280 Euro, bei einer Gefährdung auf 300, bei Blechschaden auf 320. Und dann verlässt du das Ordnungswidrigkeitenrecht: Wer Rettungskräfte behindert, kann nach § 323c des Strafgesetzbuchs mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Haft belangt werden. Das ist kein Bußgeld mehr, das ist eine Straftat.
Sicherheitshinweis: Zwischen stehenden oder langsam rollenden Autos hindurchzufahren, ist nicht nur eine Frage des Bußgelds. Autofahrer rechnen in dieser Situation nicht mit dir. Ein spontaner Spurwechsel oder eine unbedacht geöffnete Tür im Sommerstau endet für dich regelmäßig mit gebrochenen Knochen. Deine Knautschzone bist du selbst.
Über die Grenze sieht die Sache anders aus, und das ist für uns im DACH-Raum der eigentlich spannende Teil. In Österreich darfst du seit der 20. StVO-Novelle vom Juli 1998 als Lenker eines einspurigen Fahrzeugs an angehaltenen Kolonnen vorfahren - allerdings nur vor Kreuzungen, Straßenengen, Eisenbahnübergängen und Ähnlichem, nur wenn ausreichend Platz vorhanden ist und nur, solange du niemanden behinderst, der das Abbiegen bereits angezeigt hat. Ein Freibrief für den Autobahnstau ist das ausdrücklich nicht. Die Schweiz hat 2021 nachgezogen: Seither darfst du dort rechts an einer Kolonne vorbeifahren, die auf dem linken oder mittleren Fahrstreifen steht oder kriecht - vorausgesetzt, du bleibst in deiner eigenen Spur. Rechts überholen, also ausscheren und wieder einscheren, bleibt verboten, und zwischen den Kolonnen durchfädeln erst recht. Und Frankreich hat das Fahren zwischen den Fahrstreifen im Januar 2025 landesweit freigegeben, allerdings mit engen Auflagen: nur wenn der Verkehr auf allen Spuren dicht in Reihen steht, und höchstens mit 50 km/h. Deutschland und die Schweiz liegen damit dicht beieinander: Vorbeirollen in der eigenen Spur ja, zwischen den Kolonnen hindurch nein.
Die geduldete Realität: Ja, viele Polizisten drücken bei 35 Grad ein Auge zu, wenn du im Schritttempo durch die Autos rollst, um deinen Kreislauf zu retten. Aber das ist Kulanz, keine Erlaubnis. Und lass die Warnblinkanlage aus - die ist laut StVO dazu da, andere vor Gefahren zu warnen, nicht um deine Durchfahrt anzukündigen. Wirklich legal wird die Sache nur, wenn ein Polizist dich per Handzeichen durchwinkt.
Und wenn es kracht, du also beispielsweise einen Spiegel abreißt, bist du deswegen nicht automatisch allein schuld. Deutsche Gerichte quoteln. Als eine Motorradfahrerin an einer wartenden Kolonne vorbeizog und eine Autofahrerin aus einer Parklücke in eine Lücke der Kolonne stieß, blieb bei der Bikerin nur ein Drittel des Schadens hängen (LG Trier, Urteil vom 10.12.2013, Az. 5 O 80/13). Verlass dich trotzdem nicht darauf: Ein Anteil bleibt fast immer bei dir, und der trägt sich schlecht, wenn du gleichzeitig im Krankenhaus liegst.
Wir kennen das aus Rom oder Barcelona: An der roten Ampel sammeln sich zwanzig Roller und Motorräder vor der Haltelinie, wie eine Startaufstellung, nur mit Topcase. In Deutschland versuchen viele Biker dasselbe und schieben sich vorsichtig an der stehenden Kolonne vorbei nach vorne.
Die harte Rechtslage: Es gibt tatsächlich eine Ausnahme in der StVO - sie gilt nur nicht für dich. § 5 Absatz 8 sagt wörtlich: „Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Rad Fahrende und Mofa Fahrende die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.“
Lies die Stelle ruhig ein zweites Mal. Da steht Mofa. Ein Mofa ist ein einsitziges Zweirad mit höchstens 25 km/h Bauartgeschwindigkeit, mehr nicht. Schon dein 50er Roller mit 45 km/h fällt raus, deine 125er erst recht, und E-Scooter hat der Gesetzgeber in diesem Absatz bis heute nicht ergänzt. Der Satz wurde für Fahrräder und langsame Mopeds geschrieben, und genau daran scheitert deine 1200er an der roten Ampel. Dazu kommt: Die Regel deckt nur Fahrzeuge ab, die auf dem rechten Fahrstreifen warten. Rollt die Kolonne wieder an, ist selbst für Radfahrer Schluss.
Trotzdem ist nicht alles verboten, was danach aussieht - und hier machen viele Ratgeber es sich zu einfach. Hat die Straße innerorts mehrere markierte Fahrstreifen je Richtung, darfst du den Fahrstreifen frei wählen und rechts schneller fahren als links (§ 7 Absatz 3 StVO). Wer also sauber im rechten Fahrstreifen nach vorne rollt, macht nichts falsch. Quetschst du dich dagegen zwischen den Spuren durch, kostet das innerorts 30 Euro, außerorts 100 Euro plus einen Punkt. Und wer links über die Gegenfahrbahn zieht, sammelt gleich mehrere Verstöße ein: durchgezogene Linie überfahren, Rechtsfahrgebot missachtet - und wenn du dabei über die Haltelinie rollst, obendrauf einen Rotlichtverstoß.
Dieser Mythos ist bei Tourenfahrern und in Clubs besonders beliebt. Die Annahme: Wenn fünf Motorräder dicht hintereinander fahren, sind sie ein geschlossener Verband. Fährt der Erste noch bei Gelb über die Kreuzung, dürfen die anderen vier bei Rot hinterherziehen, weil der Verband ja nicht zerrissen werden darf.
Die harte Rechtslage: Der Denkfehler steckt nicht in der Regel, sondern darin, dass du sie auf deine Feierabendrunde anwendest. Den geschlossenen Verband gibt es wirklich (§ 27 StVO), und er hat sogar genau das Privileg, das am Stammtisch erzählt wird: Ist das erste Fahrzeug bei Grün in die Kreuzung eingefahren, darf der Rest hinterherziehen, auch wenn die Ampel längst rot ist. Der Verband zählt verkehrsrechtlich als ein Ganzes.
Nur sind die Hürden dafür hoch. Es braucht einen verantwortlichen Verbandführer, der Verband muss geschlossen fahren und für alle anderen zweifelsfrei als Verband erkennbar sein, und bei Kraftfahrzeugen muss jedes einzelne Fahrzeug als zugehörig gekennzeichnet sein, klassisch mit Wimpeln. Abblendlicht oder Warnblinker reichen dafür nicht. Eine Mindestzahl von Teilnehmern schreibt das Gesetz übrigens nicht vor. Die oft zitierte Zahl 15 steht zwar in § 27, betrifft aber ausschließlich Radfahrende: Mehr als 15 Rad Fahrende dürfen einen geschlossenen Verband bilden und dann zu zweit nebeneinander fahren. Mit Motorrädern hat das nichts zu tun.
Fünf Kumpels auf fünf verschiedenen Maschinen erfüllen diese Anforderungen praktisch nie, so eingespielt ihr auch fahrt. Das ist bitter, denn unterwegs fühlt sich eine gute Gruppe genau wie eine Einheit an. Für die Ampel zählt dieses Gefühl leider nicht. Wie ernst die Gerichte das nehmen, zeigt eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin: Ein Motorradfahrer musste sich nach einer Formationsfahrt wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes verantworten und berief sich auf den Verband. Das Gericht stellte trocken fest, dass bloßes Fahren im Konvoi noch keinen geschlossenen Verband ergibt und die Vorrechte aus § 27 StVO damit nicht greifen (Beschluss vom 27.08.2020, Az. 3 Ws (B) 175/20).
Fährt der Tourguide also bei Dunkelgelb über die Kreuzung und du ziehst bei Kirschrot hinterher, ist das ein ganz normaler Rotlichtverstoß: bis zu einer Sekunde Rot 90 Euro und ein Punkt, darüber 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Vor der Bußgeldstelle steht jeder für sich allein, denn die Ordnungswidrigkeit begeht jeder Fahrer persönlich. „Der vor mir ist auch gefahren“ ist keine Entschuldigung.
In engen Innenstädten ist es verlockend. Du fährst das Bike über den Bordstein, stellst es an die Hauswand und blockierst keinen einzigen Autoparkplatz. Das muss das Ordnungsamt doch honorieren, lautet die landläufige Meinung.
Die harte Rechtslage: Das Parken auf dem Gehweg ist für alle Kraftfahrzeuge verboten, auch für Motorräder und Roller. Fahrzeuge gehören auf die Fahrbahn, geparkt wird am rechten Fahrbahnrand (§ 2 und § 12 StVO). Erlaubt ist Gehwegparken nur dort, wo Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung es ausdrücklich freigibt, und dann nur in der vorgeschriebenen Aufstellungsart. Manche Städte weisen mit dem Zusatzzeichen für Krafträder gezielt Motorradstellplätze aus. Wo kein solches Schild steht, gilt schlicht: verboten.
Und das ist längst kein reines Portemonnaie-Thema mehr. Verbotswidriges Parken auf dem Gehweg kostet dich 55 Euro. Stehst du länger als eine Stunde dort, sind es 70 Euro und ein Punkt in Flensburg, und zwar auch dann, wenn du niemanden behindert hast. Diesen Punkt gibt es seit der Bußgeldkatalog-Novelle im November 2021, und er überrascht bis heute die meisten Fahrer.
Bleibt die berühmte Duldung. Die 1,50 Meter Restbreite, die in jedem Forum herumgeistern, sind keine bundesweite Regel und stehen in keinem Gesetz. Sie stammen aus der kommunalen Praxis und beziehen sich eigentlich auf angeordnetes Gehwegparken, nicht auf wildes Abstellen. Dazu kommt eine Entscheidung, die einiges verändert hat: Das Bundesverwaltungsgericht hat im Juni 2024 im Bremer Fall entschieden, dass Anwohner von der Behörde immerhin eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein Einschreiten gegen Gehwegparker verlangen können, wenn die Nutzung des Gehwegs erheblich beeinträchtigt ist - räumlich begrenzt auf den Abschnitt vor dem eigenen Grundstück bis zur nächsten Querstraße (Urteil vom 06.06.2024, Az. 3 C 5.23). Die Städte stehen seitdem unter Druck, und die alte Laissez-faire-Praxis bröckelt spürbar. Wenn der Kollege vom Ordnungsamt an dem Tag streng durchgreift, hast du jedenfalls keinen Anspruch auf Nachsicht.
Diesen Satz hast du garantiert schon gehört, meistens grinsend vorgetragen und mit einer Handbewegung Richtung Gabel: „Vorne kein Schild, vorne kein Beweis.“ Und tatsächlich trägt dein Motorrad nur hinten ein Kennzeichen, die Fahrzeug-Zulassungsverordnung verlangt bei Krafträdern nichts anderes. Wer von vorne fotografiert wird, ist auf dem Bild ein Helm ohne Nummer.
Die harte Rechtslage: Das ist der eine Mythos in dieser Liste, der nicht komplett falsch ist - und genau deshalb ist er so gefährlich. Ja, Anlagen, die von vorne auslösen, laufen bei dir ins Leere. Nur ist das längst nicht mehr der Normalfall. Viele stationäre und mobile Messgeräte fotografieren von hinten, die Section Control misst über eine ganze Strecke statt an einem Punkt, und bei einer Lasermessung steht ohnehin eine Streife hinter der Kurve, die dich schlicht anhält. Der Trick funktioniert also nur so lange, wie du Glück hast.
Und wenn dich ein Heckfoto doch erwischt, beginnt der wirklich unangenehme Teil. In Deutschland gilt bei Verkehrsverstößen die Fahrerhaftung und nicht die Halterhaftung: Als Halter musst du niemanden benennen, und als Angehöriger darfst du schweigen. Nur endet die Geschichte dort nicht. Kann die Behörde den Fahrer nicht ermitteln, darf sie dir nach § 31a der StVZO ein Fahrtenbuch auferlegen. Dann trägst du vor jeder einzelnen Fahrt Name, Adresse, Kennzeichen sowie Datum und Uhrzeit ein, unterschreibst nach der Ankunft und legst das Ganze auf Verlangen vor - und bewahrst es anschließend noch sechs Monate auf. Wer einmal eine Saison lang Fahrtenbuch am Motorrad geführt hat, erzählt den Spruch vom fehlenden Frontkennzeichen deutlich seltener.
Richtig zusammen bricht der Mythos aber an der Grenze. In Österreich gilt die Lenkerauskunft nach § 103 Absatz 2 KFG: Die Behörde schreibt dich als Zulassungsbesitzer an, und du musst binnen zwei Wochen mitteilen, wer gefahren ist. Ein „weiß ich nicht mehr“ wird in der Praxis als Verweigerung gewertet, und die kann nach § 134 KFG bis zu 5.000 Euro kosten - also ein Vielfaches des Tempodelikts, um das es ursprünglich ging. In der Schweiz greift eine andere Mechanik, und die trifft dich genauso: Lässt sich der Lenker nicht ermitteln, wird die Ordnungsbusse nach Artikel 6 des Ordnungsbussengesetzes schlicht dem Halter auferlegt. Du kannst sie innert 30 Tagen zahlen oder den Fahrer benennen. Lässt du beides bleiben, landet die Sache im ordentlichen Strafverfahren.
Bleibt die Hoffnung, dass so ein Bescheid im Ausland einfach liegen bleibt. Tut er nicht. Innerhalb der EU werden Geldsanktionen ab 70 Euro einschließlich Verfahrenskosten gegenseitig vollstreckt, und mit Österreich gilt zusätzlich ein bilateraler Vertrag, der schon ab 25 Euro greift. Die Schweiz ist zwar kein EU-Mitglied, aber der überarbeitete deutsch-schweizerische Polizeivertrag ist seit Mai 2024 in Kraft und deckt die gegenseitige Vollstreckung von Geldbußen ab 70 Euro ab - schweizerische Bussen landen also sehr wohl in deinem Briefkasten. Der Mythos stimmt damit ungefähr für die Hälfte deiner Sommertour. Für die Hälfte jenseits der Grenze stimmt er überhaupt nicht.
Wir alle wollen die Ideallinie fahren. In einer engen Linkskurve ziehst du die Maschine an die Mittellinie, die Reifen rollen noch sauber auf deiner Fahrbahnhälfte - aber in tiefer Schräglage ragen Oberkörper und Helm einen halben Meter in den Gegenverkehr. „Meine Räder waren auf meiner Seite, also war ich auf meiner Spur“, heißt es dann.
Die harte Rechtslage: Der Satz klingt logisch und hält vor Gericht trotzdem keine zwei Minuten. Das Rechtsfahrgebot in § 2 Absatz 2 der StVO nennt die Kurve sogar ausdrücklich: möglichst weit rechts fahren, „nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit“. Vom Reifen steht da nichts. Gemeint ist, wo sich dein Fahrzeug samt Fahrer tatsächlich befindet - und in tiefer Schräglage sind das dein Lenkerende, dein Spiegel, deine Schulter und dein Helm.
Dass Gerichte genau so rechnen, zeigt ein Fall vor dem Oberlandesgericht Dresden: Das Motorrad rollte formal noch auf der eigenen Fahrbahnhälfte, ganz am linken Rand, der Spiegel ragte aber rund 30 Zentimeter in den Gegenverkehr. Genau daran machte das Gericht den Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot fest (Urteil vom 21.05.2019, Az. 1 U 51/19). Kommt eine durchgezogene Mittellinie dazu, gilt sie ohnehin absolut: Die darfst du auch nicht teilweise überfahren.
Der Bußgeldkatalog bleibt dabei vergleichsweise handzahm: Wer das Rechtsfahrgebot missachtet und dabei andere gefährdet, zahlt 80 Euro und bekommt einen Punkt, mit Unfallfolge sind es 100 Euro und ein Punkt. Gemessen an dem, was danach kommt, ist das der harmlose Teil. Dein Problem beginnt in der Sekunde, in der es knallt. Garantien gibt es vor Gericht keine, jeder Unfall wird einzeln abgewogen - aber die Quoten sind eindeutig. Im Dresdner Fall trug der Motorradfahrer 80 Prozent des Schadens. Vor dem Oberlandesgericht Hamm kollidierten zwei Motorräder, weil einer in der Rechtskurve über die gedachte Fahrbahnmitte getragen wurde und dort vollbremste: 75 Prozent zu seinen Lasten, der Unfallgegner haftete nur für die Betriebsgefahr seiner Maschine (Urteil vom 08.09.2015, Az. 9 U 131/14).
Der Grund dafür ist unangenehm einfach: Wer auf der Gegenfahrbahn kollidiert, hat den Anschein eines eigenen Fahrfehlers gegen sich. Diesen Anschein musst du widerlegen, und das gelingt nach einem Kurvenunfall so gut wie nie. Wie relevant das ist, zeigt die Unfallforschung des ADAC, die rund 2.500 schwere Motorradunfälle außerorts ausgewertet hat: Bei etwa einem Drittel war überhaupt kein zweites Fahrzeug beteiligt - die Fahrer verloren auf kurvigen Abschnitten die Kontrolle und kamen von der Straße ab. Und von den Unfällen mit Gegner passiert mehr als die Hälfte beim Abbiegen und an Kreuzungen, also genau dort, wo dir jemand entgegenkommt. Der halbe Meter Helm auf der Gegenfahrbahn ist genau der halbe Meter, der darüber entscheidet.
Die StVO ist kein Anti-Biker-Gesetz, sie regelt Fußgänger, Radfahrer und sogar Reiter. Aber echte Sonderregeln für Motorräder findest du kaum, und genau in diesem Leerraum wachsen die Stammtisch-Mythen so prächtig. Daran wirst du an diesem Wochenende nichts ändern.
Entscheiden kannst du trotzdem etwas: ob du eine Ordnungswidrigkeit mit offenen Augen begehst oder aus Versehen. Wer im Sommerstau durchrollt, macht das im Schritttempo, mit Blick auf jede Kühlerhaube - und weiß, dass ein abgerissener Spiegel an ihm hängen bleibt.
Und wenn dir das nächste Mal jemand am Treff erklärt, ihr fünf wärt ein geschlossener Verband: Am Treff wird eine Menge Richtiges erzählt, ein paar Sätze eben nicht. Das Dumme daran ist nur, dass der Bußgeldbescheid in deinem Briefkasten landet und nicht in dem von demjenigen, der dir den Tipp gegeben hat.
Rechtlicher Hinweis: Bußgelder, Punkte und Haftungsquoten hängen immer am Einzelfall - an der Sekunde Rotlicht, an der Breite des Gehwegs, am Winkel der Autotür. Dieser Artikel ordnet die Rechtslage allgemein ein und stützt sich auf Gesetzestexte und veröffentlichte Urteile (Stand: August 2026). Er ersetzt keine Rechtsberatung. Liegt bei dir ein Bußgeldbescheid im Briefkasten oder hat es tatsächlich gekracht, führt kein Weg an einem Fachanwalt für Verkehrsrecht vorbei.
Darf ich auf dem Standstreifen an einem Stau vorbeifahren?
Nein. Der Seitenstreifen ist keine Fahrbahn, sondern nach § 2 der StVO nur für Pannen und Notfälle da - befahren darfst du ihn erst, wenn ihn das Zeichen 223.1 ausdrücklich freigibt. Nutzt du ihn zum schnelleren Vorankommen, kostet das 75 Euro und einen Punkt in Flensburg. Gefährdest du dabei andere, sind es 90 Euro, bei einem Unfall 110 Euro - der Punkt bleibt in jedem Fall.
Zählt mein Motorrad beim Parkschein wie ein Auto?
Ja, § 13 der StVO gilt für dein Motorrad genauso wie für ein Auto, eine Ausnahme für Krafträder gibt es nicht. Der Parkschein muss am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein; eine Pflicht, ihn aufzubewahren, kennt das Gesetz dagegen nicht. Weht er weg oder wird er geklaut, trägst du das Risiko - ein nachträglich vorgelegter Abschnitt ist reine Kulanz der Behörde. Am sichersten fährst du deshalb mit Handyparken per App oder an einem Automaten mit Kennzeicheneingabe.
Darf ich mit dem Motorrad in eine Umweltzone fahren?
Ja. Die 35. BImSchV nimmt zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge ausdrücklich von der Plakettenpflicht aus - Motorrad, Roller, Moped und auch Trikes dürfen ohne Plakette in jede deutsche Umweltzone. Aufpassen musst du nur beim Quad: Ist es als Pkw zugelassen, brauchst du eine Plakette. In Österreich ist für dein Motorrad kein Umwelt-Pickerl nötig, die IG-L-Tempolimits gelten aber auch für dich, und in der Schweiz gibt es überhaupt keine Umweltzonen.
Gilt für Motorräder das Lkw-Überholverbot?
Zeichen 277, das Überholverbot für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, gilt für dich nicht - dein Motorrad wiegt keine 3,5 Tonnen. Beim allgemeinen Überholverbot, Zeichen 276, sieht es anders aus: Es richtet sich an alle Kraftfahrzeuge, also auch an dein einspuriges Motorrad. Verboten ist dort aber nur das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen und von Krafträdern mit Beiwagen. Ein Fahrrad, ein Mofa oder ein anderes Solo-Motorrad darfst du auch unter Zeichen 276 überholen, solange Sicht, Seitenabstand und Markierung das hergeben.
Muss ich im Stau eine Rettungsgasse bilden?
Ja. Nach § 11 Absatz 2 der StVO musst du die Rettungsgasse bilden, sobald der Verkehr auf der Autobahn oder auf einer Außerortsstraße mit mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung nur noch Schrittgeschwindigkeit fährt oder steht - nicht erst, wenn du das Martinshorn hörst. Innerorts gilt die Pflicht nicht. Die Gasse entsteht immer zwischen dem äußerst linken Fahrstreifen und dem unmittelbar rechts daneben, egal ob zwei, drei oder vier Fahrstreifen. Wer sie nicht bildet, zahlt 200 Euro, bekommt zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.
Darf ich mit dem Motorrad die Busspur benutzen?
Nein. Der Bussonderfahrstreifen ist dem Linienverkehr vorbehalten, und zwar auch dann, wenn weit und breit kein Bus zu sehen ist. Krafträder dürfen nur hinein, wenn ein Zusatzzeichen sie ausdrücklich freigibt - in Deutschland ist das die absolute Ausnahme. Ohne Freigabe kostet dich die Abkürzung 15 Euro Verwarnungsgeld, mit Behinderung anderer 35 Euro.






